Statuten
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen BCH Luzern besteht ein Verband nach Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Rechtssitz am Wohnort des Präsidenten.
Art. 2 Zweck
Der Verband fördert die Berufsbildung auf kantonaler Ebene und vertritt die beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder.
Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verband ist eine assoziierte Sektion des Verbandes Berufsbildung Schweiz (BCH).
Art. 3 Mitglieder
Der Verband besteht aus Lehrpersonen von Schulen nach Berufsbildungsgesetz sowie Pensionierten als Freimitglieder, Ehrenmitgliedern, Institutionen / Schulen und weitere im beruflichen Bildungswesen tätige Personen, z.B. Schulleiterinnen, Schulleitern.
Der Beitritt erfolgt durch Anmeldung beim Vorstand und der Austritt erlischt auf Ende des Geschäftsjahres nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand.
Wir unterscheiden zwei Mitgliederkategorien:
a) Mitgliedschaft beim BCH.LU und zugleich Mitgliedschaft im schweizerischen Dachverband mit Abonnement der Fachzeitschrift "Folio".
b) nur kantonale Mitgliedschaft im BCH.LU ohne Abonnement der Fachzeitschrift "Folio". Mitglieder mit Pensum > 50% zahlen den vollen, Mitlgieder mit Pensen < 50% den halben Jahresbeitrag.
Folgende Mitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit:
Freimitglieder (Pensionierte)
Ehrenmitglieder
Mitglieder in Ausbildung zur Berufsfachschullehrperson
Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht erfüllen oder durch ihre Handlungsweise das Ansehen des Verbands schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen Ausschluss kann bei der Generalversammlung Beschwerde erhoben werden.
Art. 4 Generalversammlung
Periodische Geschäfte der Generalversammlung sind:
a) Genehmigung Protokoll der letzten GV
b) Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Festsetzung des Jahresbeitrages
e) Wahlen: Vorstand, Präsident/Präsidentin und Kontrollstelle auf jeweils 3 Jahre
f) Festsetzung der Kompetenzsumme für den Vorstand
Die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten kann Beschlüsse fassen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin. Für Statutenrevisionen wird das einfache Mehr benötigt.
Art. 5 Vorstand
Der Vorstand setzt sich in der Regel zusammen aus:
- zwei Mitgliedern gewerbliche Berufe
- zwei Mitgliedern Dienstleitungsberufe
- zwei Mitgliedern Gesundheits- und Sozialberufe
- ein Mitglied Landwirtschaft
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand wahrt die Interessen des Verbands insbesondere durch:
a) die laufende Behandlung standes- und berufsbildungspolitischer Anliegen
b) den Vollzug der Versammlungsbeschlüsse
c) die Bestellung von Kommissionen zur Vorbereitung wichtiger Geschäfte
d) die Wahl der Delegierten für angeschlossene Organisationen
Art. 6 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
Nebst der Rechnungsprüfung kann sie auch mit der Prüfung von Protokollen und Berichten beauftragt werden.
Art. 7 Finanzen und Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet nur das Verbandsvermögen.
Die Vorstands- und Kommissionsmitglieder haben Anrecht auf Spesenvergütung.
Die Generalversammlung erlässt die notwendigen Bestimmungen.
Art. 8 Auflösung des Verbands
Der Verband kann nach gehöriger Ankündigung von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet die Versammlung.
Art. 9 Schluss und Übergangsbestimmungen
Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen des KLBU vom 9.11.2001
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(01.01. bis 31.12.)
Luzern, 24. Nov. 2004
Der Präsident: Claudio Caduff